Da wir (noch) keine eigene Satzung haben gilt automatisch die Satzung des Diözesanverbands.
In der Satzung sind (hoffentlich) alle Dinge geregelt, die für die Verbandsarbeit wichtig sind.
Der AK Satzung arbeitet gerade an einer eigene Pfarrsatzung für die KJG Altenfurt.
Du kannst die Satzung hier online lesen. Einige Absätze, die Altenfurt nicht betreffen, wurden ausgelassen,
ebenso Fußnoten.
Du kannst dir die Satzung und Geschäftsordnung als PDF runterladen. Diese Version enthält auch die ausgelassenen Teile.
Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jedeR werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.
Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, befristete oder Fördermitgliedschaft erworben werden.
Die/Der Einzelne wird Mitglied der KJG-Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt.
Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Als Mitglied kann sie/er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Pfarreiebene die Pfarrjugendleitung und auf Diözesanebene die Diözesanleitung
nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene
bei der Mitgliederversammlung und auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen.
Die befristete Mitgliedschaft in der KJG ist für Einzelne und Pfarreien möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit.
Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen.
Für die Festlegung des Beitrags für die befristete Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge entsprechend.
Die befristete Mitgliedschaft endet, ohne dass es eines Ausschlusses bedarf, am 31. Dezember des jeweiligen Jahres
Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen Jungen Gemeinde aus.
Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen Jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes.
Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer KJG-Pfarrgemeinschaft, indem sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt.
Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung des Förderbeitrages.
Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheiden die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird.
Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr auf Pfarreiebene schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung und auf Diözesanebene gegenüber der Diözesanleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet auf Pfarreiebene die Pfarrjugendleitung und auf Diözesanebene die Diözesanleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene bei der Mitgliederversammlung und auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen.
Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen Jungen Gemeinde aus.
Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die KJG-Pfarrgemeinschaft, wenn eine KJG-Pfarrjugendleitung gewählt wurde.
Zur Gründung einer KJG-Pfarrgemeinschaft muss die Pfarrei mindestens 10 Mitglieder haben.
Hat eine KJG-Pfarrgemeinschaft kein Mitglied mehr so gilt diese als aufgelöst.
Sie ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde. Existiert für die KJG-Pfarrgemeinschaft ein KJG-Dekanat, ist sie automatisch Mitglied im diesem Dekanat. Sie arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.
Sie führt den Namen Katholische Junge Gemeinde N.N.
Die KJG-Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.
Zur Arbeit bilden die Mitglieder Gesellungs- und Arbeitsformen. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gesellungs- und Arbeitsform entscheidet die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen werden entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- bzw. Arbeitsform gewählt oder durch die Pfarrjugendleitung berufen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Pfarrjugendleitung.
Die KJG-Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt in der Regel direkt.
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.
Über den Ausschluss einer KJG-Pfarrgemeinschaft entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen.
Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die betroffene KJG-Pfarrgemeinschaft kann gegen diesen Beschluss beim Diözesanausschuss Berufung einlegen.
Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.
Der Auflösung der KJG-Pfarrgemeinschafte müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Versammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.
Das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die nächsthöhere KJG-Ebene.
Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten.
Dies gilt sinngemäß im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen Bezuschussungen.
Sollte sich die KJG-Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.
Die Organe der KJG-Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und die Pfarrjugendleitung.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KJG-Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Dekanatsversammlung und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der KJG-Pfarrgemeinschaft.
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrjugendleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen. Die Pfarrjugendleitung der Pfarrgemeinschaft sucht nach geeigneten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitglieder unter 14 Jahren. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrjugendleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten.
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmung über Änderung der Satzung und Abwahl der Pfarrjugendleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Pfarrgemeinschaft.
Existiert diese nicht, gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz analog.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern geeignet zugänglich gemacht.
Von der Verpflichtung zur Parität sind die KJG-Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder Jungen und Männer vertreten sind. Mindestens ein Mitglied der Pfarrjugendleitung muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Pfarrjugendleitung kann für die Kassenführung eineN KassiererIn berufen.
Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung können ihren Rücktritt nur auf der Mitgliederversammlung erklären.
Der Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der KJG-Pfarrgemeinschaften und Einzelmitglieder der KJG in der Diözese.
Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen Jungen Gemeinde und im Diözesanverband des BDKJ.
Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband Eichstätt.
Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung der Arbeit der KJG-Pfarrgemeinschaften und der Dekanate und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit.
Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesankonferenz, der Diözesanausschuss und die Diözesanleitung.
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der Bundeskonferenz.
Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss, ein Drittel der Dekanatsleitungen oder ein Drittel der KJG-Pfarrgemeinschaften dies beantragen.
Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung.
Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Der Diözesanausschuss berät über die Arbeit und beschließt über laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes.
Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Mitglieder im Diözesanausschuss können nur PfarrleiterInnen und aus den Pfarrgemeinschaften oder von der Einzelmitgliederkonferenz für die Wahl des Diözesanausschuss Delegierte werden. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich. Die Amtszeit endet vorzeitig, bei der nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr PfarrleiterIn ist oder ihre Delegation auf der Mitgliederversammlung oder der Einzelmitgliederkonferenz widerrufen wurde. Bei Austritt aus der KJG erlischt die Mitgliedschaft im Diözesanausschuss sofort.
Der Diözesanausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen. Er wird von der Diözesanleitung 14 Tage vorher einberufen. Den Vorsitz hat die Diözesanleitung.
Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur auf der Diözesankonferenz erklären.
Mitgliederentscheide sind für die satzungsgemäßen Gremien der jeweiligen Ebene für mindestens ein Jahr bindend. Über Gegenstände, zu denen in den letzten zwölf Monaten Mitgliederentscheide durchgeführt wurden, kann kein neuer Mitgliederentscheid durchgeführt werden. Zu Gegenständen beantragter oder eingeleiteter Mitgliederentscheide darf die entsprechende Ebene zwischenzeitlich keine Beschlüsse fassen.
Wenn nicht anders geregelt, beträgt die Amtszeit eines Wahlamtes zwei Jahre.
Die Mitglieder von Sachausschüssen werden vom Diözesanausschuss berufen.
In jedem Sachausschuss ist einE DiözesanleiterIn Mitglied.
Die Sachausschüsse sind paritätisch zu besetzen und wählen aus ihren Reihen
eine paritätische Leitung. Kann keine Leitung gewählt werden, übernimmt
das Mitglied der Diözesanleitung vorübergehend die Leitung.
Sachausschüsse unterstützen die Arbeit der diözesanverbandlichen Organe.
Jeder Sachausschuss legt der Diözesankonferenz einen Bericht vor.
Die Sachausschüsse haben die Möglichkeit, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen.
Kommissionen und Sachausschüsse steht es frei, BeraterInnen hinzuziehen. Kommissionen und Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von der Parität ausgenommen.