KJG Altenfurt

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Satzung & Geschäftsordnung der KJG

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A Grundlagen und Ziele der Katholischen Jungen Gemeinde

In der Katholischen Jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge ChristInnen zusammen1. Demokratisch und gleichberechtigt wählen Mädchen und Jungen, Frauen und Männer die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.

Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht allein stehen.

Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung, Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.

Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.

Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalebene gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagieren sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen.

Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen. Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen für alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer und an einer ökologisch verantworteten Lebensweise. In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen.

So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

B Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde

1 Katholische Junge Gemeinde in der Pfarrgemeinde

a) Die KjG-Pfarrgemeinschaft

Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die KjG-Pfarrgemeinschaft, wenn eine KjG-Pfarrjugendleitung gewählt wurde.

Zur Gründung einer KjG-Pfarrgemeinschaft muss die Pfarrei mindestens 10 Mitglieder haben.

Die KjG Altenfurt ist Mitglied im Diözesanverband Eichstätt der Katholischen Jungen Gemeinde. Sie arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.

Sie führt den Namen „Katholische Junge Gemeinde St. Sebald Nürnberg Altenfurt“ oder in Kurzform „KjG Altenfurt“.

Die KjG-Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.

Zur Arbeit bilden die Mitglieder Gesellungs- und Arbeitsformen.

Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gesellungs- und Arbeitsform entscheidet die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen werden entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- bzw. Arbeitsform gewählt oder durch die Pfarrjugendleitung berufen.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Pfarrjugendleitung.

Die KjG-Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.

Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt in der Regel direkt.

Die KjG-Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben.

Diese Satzung muss mindestens enthalten:

Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.

Über den Ausschluss einer KjG-Pfarrgemeinschaft entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die betroffene KjG-Pfarrgemeinschaft kann gegen diesen Beschluss beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.

Der Auflösung der KjG-Pfarrgemeinschaft müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Versammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.

Hat eine KjG-Pfarrgemeinschaft kein Mitglied mehr so gilt diese als aufgelöst.

Regelungen bezüglich des Vermögens finden sich im §4/7

b) Mitglieder

Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jedeR werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitgliedschaft kann als Dauer- oder Fördermitgliedschaft erworben werden.

Die/Der Einzelne wird Mitglied der KjG-Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt. Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.3

Pro Familie müssen nur die beiden ältesten Mitglieder einen Beitrag zahlen, weitere Geschwister sind vom Beitrag befreit.

Sozial schwachen Mitgliedern kann durch die Pfarrjugendleitung ein reduzierter Mitgliedsbeitrag gewährt werden.

Die Mitglieder können an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Pfarreiebene die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen Jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes.

Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer KjG-Pfarrgemeinschaft, indem sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt.

Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung des Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheidet die Pfarrjugendleitung.

Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr auf Pfarreiebene schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet auf Pfarreiebene die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen Jungen Gemeinde aus.

c) Die Organe der KjG Altenfurt

Die Organe der KjG Altenfurt sind die Mitgliederversammlung, die Mitarbeiterrunde und die Pfarrjugendleitung.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG-Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaft.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:

Beratend:

Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.

Sie wird von der Pfarrjugendleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen.

Die Pfarrjugendleitung der Pfarrgemeinschaft sucht nach geeigneten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitglieder unter 14 Jahren.

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mitarbeiterrunde dies beantragt.

Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrjugendleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmung über Änderung der Satzung und Abwahl der Pfarrjugendleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Pfarrgemeinschaft.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern geeignet zugänglich gemacht.

Die Mitarbeiterrunde

Die Mitarbeiterrunde berät und bestimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der Pfarrgemeinschaft und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungsformen und Arbeitsformen aufeinander ab.

Der Mitarbeiterrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
Zur Mitarbeiterrunde gehören stimmberechtigt:>
Beratend:

Weitere Mitglieder können von der Mitarbeiterrunde berufen werden.

Die Mitarbeiterrunde wird regelmäßig, mindestens einmal im Quartal von der Pfarrleitung einberufen und geleitet.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

Über die einzelnen Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

Die Pfarrjugendleitung

Die Pfarrjugendleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

Die Pfarrjugendleitung ist paritätisch7 zu besetzen, ihr gehören mindestens an:

Von diesen sechs Personen ist eine Person GeistlicheR LeiterIn8

Die geistliche Leitung wird in einem getrennten Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Pfarrjugendleitung bestimmt einen Kassier, wobei die Vorschläge der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen sind. Die Ernennung wird den Mitgliedern mit dem Protokoll über die Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Mindestens der Kassier muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.

Der Kassier ist ständiges beratendes Mitglied der Pfarrjugendleitung und vertritt die KjG Altenfurt in finanziellen Belangen.

Alle Mitglieder der Pfarrjugendleitung sind nach außen alleinvertretungsberechtigt, intern gilt das Mehrheitsprinzip.

Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung können ihren Rücktritt nur auf der Mitgliederversammlung erklären.

Der Kassier berichtet der Mitarbeiterrunde und der Pfarrjugendleitung regelmäßig über die finanzielle Situation der KjG Altenfurt.

2 Katholische Junge Gemeinde in der Diözese

Details zur Diözesanebene regelt die Satzung des Diözesanverbandes.

3 Der Mitgliederentscheid

Gegenstand eines Mitgliederentscheides können all diejenigen Angelegenheiten der Pfarrei sein, über die die Mitgliederversammlung beschließen kann. Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind in jedem Fall Anträge:

Die Regelungen zum Mitgliederentscheid folgen der Diözesansatzung

4 Schlussbestimmungen

Amtszeit

Soweit nicht anders geregelt, beträgt die Amtszeit eines Wahlamtes zwei Jahre.

Gemeinnützigkeit

Zweck der KJG Altenfurt sind die Jugendhilfe gem. Artikel 20 BayKJHG und § 75 KJHG sowie die außerschulische Jugendbildung. Darüber hinaus ist der Zweck der KjG Altenfurt ist in den Grundlagen und Zielen der KjG definiert.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gruppenstunden für Kinder und Jugendliche, Jugendgottesdienste, Freizeiten und Mitarbeiterbildungsmaßnahmen.

Die KjG Altenfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die KjG Altenfurt ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle erworbenen Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten, die sich aus der Mitgliedschaft begründen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

Bei Auflösung der KjG Altenfurt oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KjG Altenfurt an die Kirchenstiftung der Pfarrei St. Sebald Nürnberg-Altenfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

C Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

1 Termin

Der Termin der jährlichen Mitgliederversammlung wird von der Mitarbeiterrunde beschlossen.

2 Vorläufige Tagesordnung

Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird von der Pfarrjugendleitung beraten und beschlossen.

3 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird von der Pfarrjugendleitung drei Wochen vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

4 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Ist die Öffentlichkeit aufgehoben, sind nur stimmberechtigte und beratende Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Teilnahme an der Sitzung zugelassen.

Personaldebatten sind nicht öffentlich. Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend. Bei Personaldebatten müssen alle, die in dem jeweiligen Wahlgang kandidieren, die Personaldebatte verlassen.

5 Stellvertretung

Eine Stellvertretung ist nicht möglich

6 Leitung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Pfarrjugendleitung.

Sie bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt.

Sie kann den Vorsitz delegieren.

7 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und den Gesellungsformen gestellt werden. Die Anträge mit Begründung sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung der Pfarrjugendleitung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Initiativanträge behandelt.

8 Initiativanträge

Im Verlauf der Beratungen können Initiativanträge gestellt werden. Über die Zulassung dieser Initiativanträge muss mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.

9 Unterlagen

Spätestens drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die Pfarrjugendleitung die notwendigen Unterlagen und zwar:

10 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, solange Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird9. Die Beschlussfähigkeit muss unverzüglich überprüft werden, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat der Vorsitzende die Sitzung sofort zu unterbrechen.

11 Beginn der Beratungen

Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der endgültigen Tagesordnung. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.

12 Schluss der Beratungen

Die Mitgliederversammlung kann die Beratungen vertagen oder schließen. Beschlüsse zum Vertagen oder Schließen der Mitgliederversammlung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Mitglied die Gelegenheit erhält, dagegen zu sprechen. Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und dieser allen übrigen Anträgen vor.

13 Beratungen

Das Wort wird durch die/den VorsitzendeN in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen erteilt. Antragsteller und Berichterstatter können außerhalb der Reihenfolge das Wort verlangen. Die Redezeit kann vom Vorsitzenden begrenzt werden, dies kann von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Der Vorsitzende kann Redner, die nicht zur Sache sprechen, das Wort entziehen. Gegen alle Maßnahmen des Vorsitzenden ist Widerspruch möglich, über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Zu Anträgen oder Äußerungen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt werden.

Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.

Anträge und Äußerungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen; dies sind:

  1. a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  2. b) Antrag auf Schluss der Rednerliste
  3. c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit
  4. d) Antrag auf Vertagung
  5. e) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  6. f) Antrag auf Nichtbefassung
  7. g) Hinweis zur Geschäftsordnung
  8. h) Antrag auf Überweisung an die Mitarbeiterrunde
  9. i) Antrag auf nichtöffentliche Sitzung
  10. j) Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit

Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrednerin/eines Gegenredners sofort abzustimmen. Über die Auslegung der Wortmeldung zur Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.

15 Persönliche Erklärung

Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung der Abstimmung kann der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Diese muss schriftlich bei der/dem Protokollführenden abgegeben werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.

16 Abstimmungen

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gezählt. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abgestimmt wird mit Stimmkarte. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratung über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.

17 Änderung der Pfarrsatzung

Die Abstimmung erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag auf Änderung der Pfarrsatzung gilt als abgelehnt, wenn er nicht mindestens zwei-drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abgestimmt wird mit Stimmkarte. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratung über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.

18 Wahlen

Zur Vorbereitung der Wahl bildet die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung geeignete KandidatInnen für die Wahl vorzuschlagen und die Wahl zu leiten. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder.

Sind Ämter zu besetzen, die zu einem paritätisch zu besetzenden Gremium gehören, so gibt es für die Kandidatinnen und für die Kandidaten jeweils einen getrennten Wahlgang.

Der Wahl voraus geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen kann. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit liegt vor, wenn einE Kandidatin/Kandidat mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und mehr Ja-Stimmen erhält als die anderen KandidatInnen. Für jedeN Kandidatin/Kandidaten ist mit Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter in diesem Wahlgang zu besetzen sind. Werden für eineN Kandidatin/Kandidaten mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen abgegeben, so kommt sie/er nicht in den nächsten Wahlgang. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn zu viele Ja-Stimmen abgegeben wurden, oder wenn nicht für jedeN Kandidatin/Kandidaten eine Stimme abgegeben wurde.

Personen, die ein Wahlamt der KjG Altenfurt innehaben, müssen Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde sein. Gewählte Personen, die nicht Mitglied sind, müssen innerhalb von einem Jahr oder bei nächster Wahl Mitglied werden oder ihr Amt niederlegen. Mit Austritt aus der Katholischen Jungen Gemeinde erlischt das Wahlamt spätestens zum Austrittsdatum.

19 Abwahl der Mitglieder der Pfarrjugendleitung

Der Antrag auf Abwahl ist abgelehnt, wenn ihm weniger als zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

20 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Pfarrjugendleitung unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis, den Verlauf der Beratungen und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

21 Genehmigung des Protokolls

Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen zugeschickt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei der Pfarrjugendleitung gegen die Fassung des Protokolls schriftlich kein Einspruch erhoben wird.

Die Pfarrjugendleitung benachrichtigt die Mitglieder über Einsprüche gegen das Protokoll. Über Annahme oder Ablehnung eines Einspruchs entscheidet die Mitarbeiterrunde.

22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Pfarrjugendleitung muss den Termin für eine beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung festlegen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von sieben Wochen nach Beantragung stattfinden. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss wenigstens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung verschickt werden. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, weil die ordentliche Versammlung nicht beschlussfähig war, so ist diese Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Die Satzung wurde am 23. Januar 2011 von der Mitgliederversammlung der KjG Altenfurt beschlossen und am 9. November 2011 von der Diözesanleitung genehmigt.
Die Gemmeinützigkeit wurde vom Finanzamt Nürnberg mit vorläufiger Bescheinigung vom 17.3.2011 anerkannt.

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